Fertighaus

 
Fertighaus aus Massivholz
Wohnbauförderungsgesetz 1984

Wohnbauförderungsgesetz 1984 (Auszug)


Mit 1. Jänner 1985 trat das Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, in Kraft. Kundgemacht wurde es im Bundesgesetzblatt Nummer 482 vom 7. Dezember 1984.

Da der Gesetzgeber den einzelnen Bundesländern die endgültige Gestaltung der Wohnbauförderung im Rahmen des WFG 1984 überlassenhat, kommt den jeweiligen Verordnungen der Länder große Bedeutung zu.

Nachstehend die für den Einfamilienhausbau wichtigsten bundesweiten Bestimmungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetztes gelten:

als Eigenheime

in offener oder geschlossener Bauweise errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist und die nicht in verdichteter Flachbauweise errichtet werden;

als in verdichteter Flachbauweise

errichtete Gebäude, solche Gebäude mit höchstens drei Geschossen, die als Teile einer Gesamtanlage geplant, eingerichtet und errichtet werden und deren Grundstückbedarf einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jede Wohnung der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt;


als normale Ausstattung

eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlussmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfasst jedenfalls ausreichende Anschlussmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muss jedoch nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen;

als Nutzfläche

 die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihre Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecken geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzflächen nicht zu berücksichtigen;

als nahestehende Personen

 der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie und eine Person, die mit dem Eigentümer in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt;

als Einkommen

das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1972, BGBI. Nr. 440, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß den §§ 11 und 18 Abs. 1 Z 4 und 8 EStG 1972 und die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Z 14 und 14a EStG 1972 und vermindert um die bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigten außergewöhnliche Belastung gemäß den §§ 34 und 106 EStG 1972 und um die Einkommensteuer;

als Familieneinkommen

die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal.

Art der Förderung

Die Förderung kann bestehen

  1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen (§ 22),
  2. in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen (§ 30),
  3. in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen (§ 31),
  4. in der Gewährung der Wohnbeihilfe (§§ 33ff.),
  5. in der Übernahme der Bürgschaft (§ 37).
Begünstigte Personen Begünstigt ist eine Person,
  1. welche die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und
  2. deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht übersteigt.

Die entsprechenden Aufstellungen finden Sie in den einzelnen Bestimmungen über die Wohnbauförderung der Bundesländer. Burgenland / Abteilung 6


www.burgenland.at
02682 / 600 - 0 Kärnten / Abteilung 9


www.ktn.gv.at
0463 / 536 - 30 9 01 Niederösterreich / Abteilung F2a


www.noe.gv.at
05 05 36 Oberösterreich / Wohnbauförderung


www.ooe.gv.at/foerderung/
0732 / 77 20 - 14 1 43 Salzburg / Abteilung 10


www.salzburg.gv.at/themen/bw/bw-wohnen/bw-foerderung.htm
0662 / 62 34 56

Steiermark / RA 14
www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/276011/DE
0316 / 877 - 37 13

Tirol / Abteilung Ve2
www.tirol.gv.at/wohnbaufoerderung
0512 / 508 - 27 30

Vorarlberg / Abteilung III d
www.vorarlberg.at/vorarlberg/bauen_wohnen/wohnen/
wohnbaufoerderung/start.htm

05574 / 511 - 80 80

Wien / MA 50
www.wien.gv.at/index/wohnfin.htm
01 / 40 00 - 74 8 51


TSA Fertighaus Massivholzelemente

Keywords: Wohnbaufoerderung, Fertighaus, Wohnbaufoerderungsges

E-mail: info.technologies@aon.at
  created with ed-it.®